Eigentümer sollten Gebäude vor Ablauf der Gewährleistungsfrist von einem Sachverständigen auf Mängel und Schäden prüfen lassen, rät DEKRA. So lassen sich kostspielige Reparaturen bei Bau- und Haustechnik auf eigene Kosten vermeiden.
Häufig treten in Gebäuden nach den ersten Nutzungsjahren Mängel auf, die für den Laien oft unerkannt bleiben, beobachten die Sachverständigen von DEKRA. Diese Mängel können später zu langfristigen Gebäudeschäden führen – und das auf Kosten des Eigentümers. Deshalb sollte vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine fachmännische Vor-Ort-Begehung erfolgen, um die Bau- und Haustechnik auf das Vorhandensein solcher Mängel zu prüfen und Ansprüche innerhalb der Frist noch rechtzeitig zu sichern.
In der Regel beträgt bei Neubauten die Gewährleistungszeit vier (nach VOB) oder fünf Jahre (nach BGB) nach der Abnahme. Für die Mängel, die aus der Bauausführung resultieren und die innerhalb dieser Frist festgestellt und schriftlich angezeigt werden, bestehen Gewährleistungsansprüche gegen die ausführenden Firmen.
Für die meisten Gebäude, die Mitte des Jahres 2010 fertiggestellt wurden, besteht in diesen Tagen die letzte Möglichkeit zur Mängelfeststellung und Anzeige des Mangels. Beispielhafte Mängel, die erst Jahre nach der Abnahme sichtbar werden, sind Feuchtigkeitsschäden an Böden, Wänden, im Fenster- und Türbereich oder im Keller, Risse im Putz und in Bodenbelägen. Dasselbe gilt für Mängel im Zusammenhang mit der Heizungsanlage sowie Probleme mit der Dampfsperre.
Eigentümer sollten Gebäude vor Ablauf der Gewährleistungsfrist von einem Sachverständigen auf Mängel und Schäden prüfen lassen, rät DEKRA. So lassen sich kostspielige Reparaturen bei Bau- und Haustechnik auf eigene Kosten vermeiden.