Wenn ein Haus- oder Wohnungseigentümer mit seinem Mieter die Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnet, dann hat er dafür Sorge zu tragen, dass die dafür eingesetzten Messgeräte auch funktionstauglich sind. Ansonsten muss er sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auf andere Abrechnungsmethoden einlassen und gegebenenfalls Einbußen hinnehmen.
Der Fall:
An einem Heizkörper in der Essecke einer Mietwohnung befand sich ein defektes Messgerät. Es hatte einen Verbrauch aufgezeichnet, der in diesem Umfang rein physikalisch gar nicht möglich gewesen wäre. Nach Feststellung dieser Tatsache war die Not groß, denn nun fehlte eine zuverlässige Berechnungsgrundlage. Beide Parteien stritten darum, welcher Betrag denn nun zu bezahlen sei. Der Fall ging durch mehrere Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.
Das Urteil:
Wenn eine Verbrauchsermittlung nicht möglich ist, dann muss auf eine andere Berechnungsmethode zurückgegriffen werden. Es kommen zum Beispiel eine Abrechnung auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in früheren Abrechnungszeiträumen oder ein Vergleich mit anderen, ähnlichen Räumen in Frage. Falls dies nicht möglich ist, kann die Abrechnung auch verbrauchsunabhängig nach der anteiligen Wohnfläche erfolgen. Allerdings, so bestätigte der BGH, sei unter diesen Umständen eine Kürzung von 15 Prozent vorzunehmen, was die Heizkostenverordnung auch entsprechend vorsehe.
Wenn ein Haus- oder Wohnungseigentümer mit seinem Mieter die Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnet, dann hat er dafür Sorge zu tragen, dass die dafür eingesetzten Messgeräte auch funktionstauglich sind. Ansonsten muss er sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auf andere Abrechnungsmethoden einlassen und gegebenenfalls Einbußen hinnehmen.